Erläuterung zur
Charter-Kautionsversicherung
Gemäß den YACHT-POOL-Bedingungen für die
Kautionsversicherung werden berechtigte Einbehalte der Kaution vom
Versicherer erstattet, wenn sie vom Skipper und/oder der Crew
schuldhaft verursacht wurden, und zwar bis zur Höhe der gewählten
Versicherungssumme, die i. d. R. der Höhe des Selbstbehalts der
Kaskoversicherung entspricht. Liegt die Höhe des Schadens über dem
Selbstbehalt, hat dies die Kasko des Eigners zu bezahlen. Die
einbehaltene Kaution sollte deshalb den Selbstbehalt der
Kaskoversicherung nicht übersteigen.
Bitte achten Sie darauf, daß nur berechtigte Einbehalte
von Ihrer Kaution abgezogen werden!
Ungerechtfertigte Einbehalte treffen auf Schäden zu, die nicht durch
schuldhaftes Handeln des Skippers oder seiner Crew verursacht wurden,
sondern auf mangelhafte Konstruktion oder Materialermüdung
zurückzuführen sind, wie z.B. Reißen der Vorstag ohne äußere
Einwirkung, Reißen von Wanten oder der Ankerkette etc. Bitte klären Sie
in solchen Fällen mit dem Vercharterer, warum Sie für Schäden haften
sollen, für die Sie keine Schuld trifft, und teilen Sie uns ggfs. die
Begründung mit.
Verhalten Sie sich so, als wären Sie nicht versichert und handeln Sie nicht
leichtfertig. (Dazu sind Sie gemäß Versicherungsvertragsgesetz
verpflichtet). Das Versicherungsverhältnis ist eine interne
Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und dem Versicherer. Argumentieren Sie
damit nicht bei der Charterbasis, denn es könnte mißverstanden werden
und Ihren berechtigten Verhandlungsstandpunkt erschweren „....weil Sie
ja eh versichert sind“. Bei nachhaltigen „Mißverständnissen“ könnte
dies langfristig zum Ausschluß bestimmter Charterfirmen von der
Versicherungsdeckung führen, was im Sinne von uns allen nicht passieren
sollte.
Werden Schadenforderungen, die Sie nicht abwehren können, von Ihrer
Kaution einbehalten, so lassen sie sich darüber vom Vercharterer eine
Quittung geben und senden Sie diese Quittung mit einem Schadenbericht,
der von allen Crewmitgliedern unterzeichnet ist, unmittelbar nach Ihrer
Ankunft zu Hause ein. Empfangsberechtigter der Versicherungsleistung
ist der in der Police genannte Versicherungsnehmer.
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