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Skipper-Haftpflichtversicherung |
Charter-Beschlagnahmeversicherung Charter-Folgeschadenversicherung |
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Bei Bedarf senden wir Ihnen die
Antragsformulare mit der Buchungsbestätigung zu. SKIPPER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Besondere YACHT-POOL-Bedingungen und
Risikobeschreibungen für gecharterte Wassersport-Fahrzeuge 98 1. Risikobeschreibungen
1.1 Versichert ist nach Maßgabe der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der
nachstehenden Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Besitz und Gebrauch eines gecharterten
Wassersport-Fahrzeuges, das zu privaten oder gewerblichen Zwecken benutzt
wird. 1.2 Der Versicherungsnehmer ist versichert in seiner
Funktion
1.3 Mitversichert ist auch das Haftungsrisiko jedes
einzelnen Crewmitgliedes. Eingeschlossen sind im Rahmen des Vertrages auch berechtigte
Haftpflichtansprüche der Crewmitglieder untereinander bei Personenschäden und
Sachschäden, sofern diese mehr als DM 300,- je Schadenereignis betragen.
Ausgenommen davon sind Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben. 2. Mitversichert
2.1 Grobe
Fahrlässigkeit 2.2 Mitversichert sind insbesondere die Ansprüche
der Crewmitglieder gegen den Versicherungsnehmer. 2.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern. 2.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Gebrauch eines zur gecharterten Yacht gehörenden Beibootes. 2.5 Mitversichert sind Vermögensschäden, die auf einen
versicherten Personenschaden zurückzuführen sind. Die Versicherungssumme
beträgt je Schadenereignis DM 100.000,-, begrenzt auf eine Gesamtleistung von
DM 200.000,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 3. Nicht versichert
3.1 Ist die persönliche Haftpflicht des
Wasserskiläufers und Schirmdrachenfliegers. 3.2 Ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich
bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang
stehenden Übungsfahrten ereignen. 3.3 Sind Schäden an der gecharterten Yacht
einschließlich sämtlicher Ausrüstungsgegenstände, Beiboote und sonstigem
Zubehör, soweit sie nicht unter Ziff. 2.1 mitversichert sind; (z. B. Schäden,
die nicht durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind). 3.4 Sind Schäden am Motor, sofern sie durch
dessen unsachgemäßen Betrieb verursacht wurden. 3.5 Sind Schäden im Zusammenhang mit strafbaren
Handlungen (Zollvergehen, Drogenmißbrauch etc.). 4. Subsidiarität
4.1. Andere Versicherungen, insbesondere
Wassersporthaftpflichtversicherungen, gehen dieser Versicherung voran. 5. Besondere Bedingungen
5.1 Führerscheinklausel 5.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem
Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim
verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein
unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat. 6. Kollisionsschäden
6.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Wassersportfahrzeugen sowie sonstigen
schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes
oder navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und soweit ein
Kaskoversicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist. 7. Auslandsschäden
7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. 1.3
AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in der ganzen Welt.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Deutscher Mark. Die Verpflichtung
des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der DM-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Für das Vertragsverhältnis
gilt deutsches Recht. 7.2 Abweichend von § 3 Ziff. II l, Abs. 3 AHB ist im
Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem
ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers. 7.3 Bei Schadenereignissen in den USA oder Kanada
werden, abweichend von § 3 Ziff. II 4 AHB, die Aufwendungen des Versicherers
für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: 8. Gewässerschäden
8.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen
von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden) mit Ausnahme von folgenden Gewässerschäden: 8.2 Durch Einleiten oder Einbringen von
gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewußtes
Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung
zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist. 8.3 Durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von
Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder
aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes. 8.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die
Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
durch vorsätzliches Abweichen von den gewässerschutzdienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen herbeigeführt haben. 8.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik (in der
Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen
oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. SKIPPER-UNFALL-VERSICHERUNG
Besondere YACHT-POOL-Bedingungen 96 Diese Unfallversicherung wird gemäß AUB 88 und
den nachfolgenden Besonderen YACHT-POOL-Bedingungen abgeschlossen. 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen der
Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) auf alle Unfälle, die die
berechtigten Insassen erleiden. Er beginnt mit dem Betreten des Bootes und
endet mit dessen Verlassen. Die Benutzung des Beibootes ist mitversichert. 2. Versichert sind alle berechtigten
Bootsinsassen unter Ausschluß von Personen, die beruflich mit der Wartung und
Pflege des Bootes zu tun haben. 3. Im Schadenfall wird die Versicherungssumme
durch die Anzahl der z. Zt. des Unfalles im Boot befindlichen Personen
geteilt. Jede Person ist mit dem entsprechenden Teilbetrag der
Versicherungssumme versichert. 3.1 Ist eine Einzel-Versicherung für den Skipper
abgeschlossen, so steht die Versicherungssumme diesem alleine ungeteilt zur
Verfügung. 4. Für Personen unter 18 Jahren gelten neben den
AUB 88 die Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung mit Einschluß
von Vergiftungen. 4.1 Bei Personen unter 14 Jahren beträgt die Leistung
für den Todesfall höchstens DM 10.000,-. Der auf die anderen Insassen
entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme wird um den durch
diese Summenbegrenzung freiwerdenden Betrag verhältnismäßig erhöht. 5. Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die
dem Versicherten dadurch zustoßen, daß er sich als Fahrer, Beifahrer oder
Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der
dazugehörenden Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten ankommt. 6. EINSCHLUSS VON BERGUNGSKOSTEN 6.1 Die Versicherung erstreckt sich gemäß Antrag
bis zu DM 100.000,- pro versicherter Person auch auf Bergungskosten, die
aufgewendet werden: 6.2 für Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch
wenn nur die Vermutung eines Unfalles besteht, und bei Seenot aufgrund von
Sturm oder schwerer Beschädigung am Schiff; 6.3 bei der Rettung von Unfallverletzten und
deren Verbringung in das nächste Krankenhaus einschließlich der notwendigen
zusätzlichen Kosten, die infolge des Unfalls für die Rückfahrt zum Heimatort
entstehen; 6.4 für den Rücktransport von Unfalltoten bis zum
Heimatort. 7. Bei gleichzeitigem Bestehen einer
Einzel-Krankheitskostenversicherung wird Ersatz für Bergungskosten im Rahmen
der Unfallversicherung nur insoweit gewährt, als der Krankenversicherer seine
vertraglichen Leistungen voll erfüllt hat und diese zur Deckung der
entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer
leistungsfrei oder bestreitet er seine Leistungspflicht, so kann der
Versicherungsnehmer sich unmittelbar an den Unfallversicherer halten. SKIPPER-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Besondere YACHT-POOL-Bedingungen 99 1. VERSICHERTES RISIKO
Versicherungsschutz wird geboten im Rahmen der §§ 1 bis
20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94)
sowie den folgenden Bestimmungen. 2. VERSICHERTE PERSONEN
Versicherungsschutz erhalten der Skipper als
Versicherungsnehmer und die berechtigte Crew als mitversicherte Personen in
ihrer Eigenschaft als berechtigte Lenker von fremden, d. h. nicht in ihrem
Eigentum stehenden Yachten, die, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt werden. Wird die
Führung der Yacht gegen Entgelt übernommen, so muß dies im Antrag und im
Versicherungsschein dokumentiert sein. 3. DECKUNGSSUMME
Die Deckungssumme je Rechtsschutzfall beträgt DM
300.000,- . 4. DECKUNGSUMFANG
Der Versicherungsschutz umfaßt 4.1 Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) ARB
94 4.2 Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) ARB 94 4.3 Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für
die Verteidigung in Verfahren wegen eines Yachtunfalles oder der Übertretung
von Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Zusammenhang mit dem
Führen einer Yacht gemäß § 2 i) und j) ARB 94. 5. DECKUNGSERWEITERUNG
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen oder der Verteidigung in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren übernimmt der Rechtsschutzversicherer
abweichend von § 3 Abs. 3a) ARB 94 auch die Kosten in Verfahren vor
Verfassungsgerichten. Bei Versicherungsfällen im Rahmen dieses Vertrages
übernimmt der Versicherer auch die Kosten für Beschwerden vor dem
Bundesverwaltungsgericht. 6. GELTUNGSBEREICH
Der Geltungsbereich des § 6 ARB 94 wird ausgedehnt auf
Weltgeltung. 7. LEISTUNGSUMFANG
Der Versicherer trägt die Kosten der versicherten Verfahren
im Rahmen des § 5 ARB 94. Liegt der Gerichtsstand außerhalb des in § 6 ARB 94
aufgeführten Geltungsbereiches, trägt der Versicherer abweichend von § 5 Abs.
1 b) ARB 94 die Kosten. 7.1. Des eigenen und gegnerischen Rechtsanwaltes
in Zivilsachen bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) aus einem Streitwert bis DM
500.000,-. 7.2 In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
bis zum 2-fachen der gemäß BRAGO vorgesehenen Höchstgebühren. 8. OBLIEGENHEITEN
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die
Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten, 8.1 daß der Versicherungsnehmer die allenfalls
erforderliche behördliche Befugnis zum Führen der Yacht besitzt; 8.2 daß der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder
Medikamentenmißbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und daß er seiner
gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen und sich Blut
abnehmen zu lassen; 8.3 daß der Versicherungsnehmer nach einem Yachtunfall
seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 8.4 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber
Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, soweit diese
die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mußten.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Ziffer 8.1 bis 8.3
besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der
Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen
rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde
festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind
zurückzuzahlen. 9. BESCHLAGNAHMERISIKO/ KAUTIONSDARLEHEN
Gegen Zahlung eines
Beitragszuschlages kann als Ergänzung zum Skipper-Rechtsschutz vereinbart
werden, daß der Versicherer vorschußweise jene Beträge bis zu DM 100.000,-
zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssen, um
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben
(Strafkaution). Dieser Vorschuß ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von
sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer
zurückzuzahlen. CHARTER-KAUTIONSVERSICHERUNG
YACHT-POOL-Bedingungen 99 1. VERSICHERTES RISIKO Wenn die versicherte/n Person/en vom Vercharterer wegen
eines Schadens an der gecharterten Yacht berechtigt in Anspruch genommen
wird/werden, haftet der Versicherer bis zur Höhe des eingetretenen Schadens,
maximal jedoch bis zu der im Antrag genannten Versicherungssumme. Der
Selbstbehalt je Schadensereignis beträgt, soweit im Antrag oder in der Police
nichts anderes vereinbart, DM 100,- . 2. VERSICHERTE PERSONEN
Versicherungsschutz erhalten der Skipper als
Versicherungsnehmer und die berechtigte Crew als mitversicherte Personen. 3. SCHADENSREGULIERUNG
Als Nachweis für den eingetretenen Schaden ist zu
erbringen:
4. AUSSCHLÜSSE
Der Versicherer ist von der Leistung frei, wenn der
Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das
Regattenrisiko ist - sofern nicht gesondert vereinbart - ausgeschlossen. 5. WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGE
Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes. FOLGESCHADEN-VERSICHERUNG
YACHT-POOL Folgeschaden-Bedingungen 99 1. VERSICHERTES RISIKO
Versichert ist der finanzielle Schaden, den der Eigner
einer vom Versicherungsnehmer gecharterten Yacht (Charterer) erleidet, weil
die Yacht aufgrund eines vom Charterer oder dessen Crew verursachten Schadens
für die Folgecharter nicht eingesetzt werden kann und der Charterer zum
Schadenersatz
2. VERSICHERTE PERSONEN
Versicherungsschutz erhalten der Skipper als
Versicherungsnehmer und die jeweiligen Crewmitglieder. 2.1 Führerscheinklausel 2.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem
Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim
verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein
unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat. 3. LEISTUNG DES VERSICHERERS
Der Versicherer ersetzt den Schaden, der durch die
Mindereinnahmen der Ausfalltage entsteht. Die Bemessungsgrundlage des
Versicherers entspricht für die gemäß Punkt l. erfolgten Ausfalltage dem
Tagessatz, der sich aus der anteiligen Berechnung der reinen Charter der
Yacht (ohne Zusatzleistungen, wie z.B. Flugkosten etc.) gemäß Chartervertrag
des Folge-Charterers ergibt. Als Ausfalltage zählen Tage, für die die Yacht
bereits vor dem Eintritt des Schadensfalles verchartert war und für die keine
Yacht des Eigners zum alternativen Einsatz zur Verfügung gestellt werden konnte.
Die ersten drei Ausfalltage werden nicht ersetzt.
Die Gesamtleistung des Versicherers ist pro Versicherungsfall und
Versicherungsjahr mit DM 25 000,- begrenzt. 4. NICHT VERSICHERT IST:
5. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERTEN
Als Voraussetzung zur Schadenregulierung sind zu
erbringen:
CHARTER-RÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG
Besondere YACHT-POOL-Bedingungen 99 1. VERSICHERUNGSUMFANG
1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.2 Bei Nichtantritt der Charter für die dem
Charterunternehmen oder einem anderen vom Versicherten im Zusammenhang mit
der Charter vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 1.3 bei Abbruch der Reise für die nachweislich
entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar
verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, daß An-
und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im
Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in bezug auf
Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die
durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der
gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die
Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht
gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die
Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.4 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1
leistungspflichtig, wenn infolge eine der nachstehend genannten wichtigen
Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner
Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren
planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: 1.5 bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer
Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern,
Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn
die Reise für 2 Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person,
vorausgesetzt, daß diese gleichfalls versichert ist; 1.6 bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im
Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder
Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen
Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.7 bei Schwangerschaft einer Versicherten oder, im
Falle gemeinsamer Reise, des versicherten Ehegatten oder der versicherten
Mutter einer minderjährigen Versicherten; 1.8 bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im
Falle gemeinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.6 genannten versicherten
Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder
vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der
wirtschaftliche Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern
zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist. 2. AUSSCHLÜSSE
2.1 Der Versicherer haftet nicht: 2.2 bei Tod, Unfall oder Krankheit von Angehörigen,
die das 75. Lebensjahr vollendet haben; 2.3 für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder
kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand
aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein
von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische
Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. 2.4 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn für die Versicherungsnehmer/Versicherten der Versicherungsfall bei
Abschluß der Versicherung voraussehbar war oder der
Versicherungsnehmer/Versicherte ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat. 3. VERSICHERUNGSWERT, VERSICHERUNGSSUMME,
SELBSTBEHALT
3.1 Die Versicherungssumme soll dem vollen
ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin
nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramm) sind mitversichert,
wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Der
Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich
Selbstbehalt; sollten die nachweislich entstandenen zusätzlichen
Rückreisekosten den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der Versicherer
auch den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich
Selbstbehalt. 3.2 Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte
einen Selbstbehalt. Dieser wird - soweit nicht anders vereinbart - auf
DM 50,- je Person festgelegt. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit
ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v.
H. selbst, mindestens DM 50,- je Person. 4. OBLIEGENHEITEN DES
VERSICHERUNGSNEHMERS/ VERSICHERTEN IM VERSICHERUNGSFALL
4.1 Der Versicherungsnehmer/Versicherte ist
verpflichtet: 4.2 dem Versicherer den Eintritt des
Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei
der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim
Reiseveranstalter zu stornieren; 4.3 dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche
Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus
zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten,
Unfälle, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft im Sinne von 4.1 unter
Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen; 4.4 auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der
Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit
diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann. 4.5 Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte eine
der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch
grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der
Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt
hat. 5. PERSONENGRUPPEN (CREW)
Der Versicherer ist im Umfang von 1.1 auch dann
leistungspflichtig, wenn sich die Risiken gemäß Nr. 1.5 und 1.6 für den im
Versicherungsschein beschriebenen Personenkreis (Crew) verwirklicht haben. Im Schadenfall ist die bei der Agentur abgegebene
Crew-Liste mit den Namen der Crew-Mitglieder vorzulegen. 6. SKIPPERAUSFALL
6.1 Der Versicherer leistet Entschädigung: 6.2 bei Nichtbenutzung der Yacht aus einem der in Punkt
1.4 der Bedingungen genannten wichtigen Gründe für die dem Vercharterer vom
Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 6.3 bei vorzeitigem Abbruch der Reise aus einem in 1.4
der Bedingungen genannten wichtigem Grunde für den nicht genutzten Teil der
Kosten der Charterung, falls eine Weitervercharterung nicht gelungen ist.
Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn durch den Ausfall des Skippers die
Reise abgebrochen werden muß und kein Ersatzskipper beschafft werden kann. 7. ZAHLUNG DER ENTSCHÄDIGUNG
Ist die Leistungspflicht des
Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung
der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. |
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