Die Versicherungsbedingungen von

 

Skipper-Haftpflichtversicherung

 

Skipper-Unfallversicherung

 

Skipper-Rechtsschutzversicherung

 

Charter-Beschlagnahmeversicherung

 

Charter-Kautionsversicherung

 

Charter-Folgeschadenversicherung

 

Charter-Rücktrittversicherung

 

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SKIPPER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Besondere YACHT-POOL-Bedingungen und Risikobeschreibungen für gecharterte Wassersport-Fahrzeuge 98

1. Risikobeschreibungen

1.1 Versichert ist nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Gebrauch eines gecharterten Wassersport-Fahrzeuges, das zu privaten oder gewerblichen Zwecken benutzt wird.

1.2 Der Versicherungsnehmer ist versichert in seiner Funktion

  • als Skipper
  • als Rudergänger
  • als Wachführer
  • und als einfaches Crewmitglied

1.3 Mitversichert ist auch das Haftungsrisiko jedes einzelnen Crewmitgliedes. Eingeschlossen sind im Rahmen des Vertrages auch berechtigte Haftpflichtansprüche der Crewmitglieder untereinander bei Personenschäden und Sachschäden, sofern diese mehr als DM 300,- je Schadenereignis betragen. Ausgenommen davon sind Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.

2. Mitversichert

2.1 Grobe Fahrlässigkeit
Mitversichert sind Schäden an der gecharterten Yacht (inkl. Ausrüstung und Zubehör) infolge grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, sofern diese durch richterliches Urteil oder aufgrund eines unter ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers zustandegekommenen Vergleichs einem Dritten zu ersetzen sind. Von derartigen Schäden trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von DM 5.000, .

2.2 Mitversichert sind insbesondere die Ansprüche der Crewmitglieder gegen den Versicherungsnehmer.

2.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

2.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines zur gecharterten Yacht gehörenden Beibootes.

2.5 Mitversichert sind Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden zurückzuführen sind. Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis DM 100.000,-, begrenzt auf eine Gesamtleistung von DM 200.000,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

3. Nicht versichert

3.1 Ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und Schirmdrachenfliegers.

3.2 Ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.

3.3 Sind Schäden an der gecharterten Yacht einschließlich sämtlicher Ausrüstungsgegenstände, Beiboote und sonstigem Zubehör, soweit sie nicht unter Ziff. 2.1 mitversichert sind; (z. B. Schäden, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind).

3.4 Sind Schäden am Motor, sofern sie durch dessen unsachgemäßen Betrieb verursacht wurden.

3.5 Sind Schäden im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen (Zollvergehen, Drogenmißbrauch etc.).

4. Subsidiarität

4.1. Andere Versicherungen, insbesondere Wassersporthaftpflichtversicherungen, gehen dieser Versicherung voran.

5. Besondere Bedingungen

5.1 Führerscheinklausel
Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.

5.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.

6. Kollisionsschäden

6.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Wassersportfahrzeugen sowie sonstigen schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und soweit ein Kaskoversicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist.

7. Auslandsschäden

7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. 1.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in der ganzen Welt. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Deutscher Mark. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der DM-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

7.2 Abweichend von § 3 Ziff. II l, Abs. 3 AHB ist im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

7.3 Bei Schadenereignissen in den USA oder Kanada werden, abweichend von § 3 Ziff. II 4 AHB, die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.

Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbeeinträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.

8. Gewässerschäden

8.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme von folgenden Gewässerschäden:

8.2 Durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewußtes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.

8.3 Durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.

8.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den gewässerschutzdienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

8.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
 

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SKIPPER-UNFALL-VERSICHERUNG

Besondere YACHT-POOL-Bedingungen 96

 Diese Unfallversicherung wird gemäß AUB 88 und den nachfolgenden Besonderen YACHT-POOL-Bedingungen abgeschlossen.

1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) auf alle Unfälle, die die berechtigten Insassen erleiden. Er beginnt mit dem Betreten des Bootes und endet mit dessen Verlassen. Die Benutzung des Beibootes ist mitversichert.

2. Versichert sind alle berechtigten Bootsinsassen unter Ausschluß von Personen, die beruflich mit der Wartung und Pflege des Bootes zu tun haben.

3. Im Schadenfall wird die Versicherungssumme durch die Anzahl der z. Zt. des Unfalles im Boot befindlichen Personen geteilt. Jede Person ist mit dem entsprechenden Teilbetrag der Versicherungssumme versichert.

3.1 Ist eine Einzel-Versicherung für den Skipper abgeschlossen, so steht die Versicherungssumme diesem alleine ungeteilt zur Verfügung.

4. Für Personen unter 18 Jahren gelten neben den AUB 88 die Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung mit Einschluß von Vergiftungen.

4.1 Bei Personen unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens DM 10.000,-. Der auf die anderen Insassen entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme wird um den durch diese Summenbegrenzung freiwerdenden Betrag verhältnismäßig erhöht.

5. Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Versicherten dadurch zustoßen, daß er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörenden Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

6. EINSCHLUSS VON BERGUNGSKOSTEN

6.1 Die Versicherung erstreckt sich gemäß Antrag bis zu DM 100.000,- pro versicherter Person auch auf Bergungskosten, die aufgewendet werden:

6.2 für Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch wenn nur die Vermutung eines Unfalles besteht, und bei Seenot aufgrund von Sturm oder schwerer Beschädigung am Schiff;

6.3 bei der Rettung von Unfallverletzten und deren Verbringung in das nächste Krankenhaus einschließlich der notwendigen zusätzlichen Kosten, die infolge des Unfalls für die Rückfahrt zum Heimatort entstehen;

6.4 für den Rücktransport von Unfalltoten bis zum Heimatort.

7. Bei gleichzeitigem Bestehen einer Einzel-Krankheitskostenversicherung wird Ersatz für Bergungskosten im Rahmen der Unfallversicherung nur insoweit gewährt, als der Krankenversicherer seine vertraglichen Leistungen voll erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer leistungsfrei oder bestreitet er seine Leistungspflicht, so kann der Versicherungsnehmer sich unmittelbar an den Unfallversicherer halten.
 

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SKIPPER-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

Besondere YACHT-POOL-Bedingungen 99

1. VERSICHERTES RISIKO

Versicherungsschutz wird geboten im Rahmen der §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) sowie den folgenden Bestimmungen.

2. VERSICHERTE PERSONEN

Versicherungsschutz erhalten der Skipper als Versicherungsnehmer und die berechtigte Crew als mitversicherte Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Lenker von fremden, d. h. nicht in ihrem Eigentum stehenden Yachten, die, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt werden. Wird die Führung der Yacht gegen Entgelt übernommen, so muß dies im Antrag und im Versicherungsschein dokumentiert sein.

3. DECKUNGSSUMME

Die Deckungssumme je Rechtsschutzfall beträgt DM 300.000,- .

4. DECKUNGSUMFANG

Der Versicherungsschutz umfaßt

4.1 Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2  a) ARB 94

4.2 Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2  g) ARB 94

4.3 Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen eines Yachtunfalles oder der Übertretung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Zusammenhang mit dem Führen einer Yacht gemäß § 2 i) und j) ARB 94.

5. DECKUNGSERWEITERUNG

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren übernimmt der Rechtsschutzversicherer abweichend von § 3 Abs. 3a) ARB 94 auch die Kosten in Verfahren vor Verfassungsgerichten. Bei Versicherungsfällen im Rahmen dieses Vertrages übernimmt der Versicherer auch die Kosten für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht.

6. GELTUNGSBEREICH

Der Geltungsbereich des § 6 ARB 94 wird ausgedehnt auf Weltgeltung.

7. LEISTUNGSUMFANG

Der Versicherer trägt die Kosten der versicherten Verfahren im Rahmen des § 5 ARB 94. Liegt der Gerichtsstand außerhalb des in § 6 ARB 94 aufgeführten Geltungsbereiches, trägt der Versicherer abweichend von § 5 Abs. 1 b) ARB 94 die Kosten.

7.1. Des eigenen und gegnerischen Rechtsanwaltes in Zivilsachen bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) aus einem Streitwert bis DM 500.000,-.

7.2 In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zum 2-fachen der gemäß BRAGO vorgesehenen Höchstgebühren.

8. OBLIEGENHEITEN

Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,

8.1 daß der Versicherungsnehmer die allenfalls erforderliche behördliche Befugnis zum Führen der Yacht besitzt;

8.2 daß der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmißbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und daß er seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen und sich Blut abnehmen zu lassen;

8.3 daß der Versicherungsnehmer nach einem Yachtunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.

8.4 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mußten. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Ziffer 8.1 bis 8.3 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
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9. BESCHLAGNAHMERISIKO/ KAUTIONSDARLEHEN

Gegen Zahlung eines Beitragszuschlages kann als Ergänzung zum Skipper-Rechtsschutz vereinbart werden, daß der Versicherer vorschußweise jene Beträge bis zu DM 100.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuß ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzahlen.

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CHARTER-KAUTIONSVERSICHERUNG

YACHT-POOL-Bedingungen 99

1. VERSICHERTES RISIKO

Wenn die versicherte/n Person/en vom Vercharterer wegen eines Schadens an der gecharterten Yacht berechtigt in Anspruch genommen wird/werden, haftet der Versicherer bis zur Höhe des eingetretenen Schadens, maximal jedoch bis zu der im Antrag genannten Versicherungssumme. Der Selbstbehalt je Schadensereignis beträgt, soweit im Antrag oder in der Police nichts anderes vereinbart, DM 100,- .

2. VERSICHERTE PERSONEN

Versicherungsschutz erhalten der Skipper als Versicherungsnehmer und die berechtigte Crew als mitversicherte Personen.

3. SCHADENSREGULIERUNG

Als Nachweis für den eingetretenen Schaden ist zu erbringen:

  • Der Beleg über die geleistete Zahlung und
  • eine detaillierte Beschreibung über Hergang und Umfang des Schadens. Diese Beschreibung ist vom Skipper und allen Crewmitgliedern durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
  • Die Crewliste ist beizufügen.

4. AUSSCHLÜSSE

Der Versicherer ist von der Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das Regattenrisiko ist - sofern nicht gesondert vereinbart - ausgeschlossen.

5. WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGE

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

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FOLGESCHADEN-VERSICHERUNG

YACHT-POOL Folgeschaden-Bedingungen 99

 

1. VERSICHERTES RISIKO

Versichert ist der finanzielle Schaden, den der Eigner einer vom Versicherungsnehmer gecharterten Yacht (Charterer) erleidet, weil die Yacht aufgrund eines vom Charterer oder dessen Crew verursachten Schadens für die Folgecharter nicht eingesetzt werden kann und der Charterer zum Schadenersatz

  • aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder
  • aufgrund der Bestimmungen des Chartervertrages verpflichtet ist.

2. VERSICHERTE PERSONEN

Versicherungsschutz erhalten der Skipper als Versicherungsnehmer und die jeweiligen Crewmitglieder.

2.1 Führerscheinklausel
Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.

2.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.

3. LEISTUNG DES VERSICHERERS

Der Versicherer ersetzt den Schaden, der durch die Mindereinnahmen der Ausfalltage entsteht. Die Bemessungsgrundlage des Versicherers entspricht für die gemäß Punkt l. erfolgten Ausfalltage dem Tagessatz, der sich aus der anteiligen Berechnung der reinen Charter der Yacht (ohne Zusatzleistungen, wie z.B. Flugkosten etc.) gemäß Chartervertrag des Folge-Charterers ergibt. Als Ausfalltage zählen Tage, für die die Yacht bereits vor dem Eintritt des Schadensfalles verchartert war und für die keine Yacht des Eigners zum alternativen Einsatz zur Verfügung gestellt werden konnte.

Die ersten drei Ausfalltage werden nicht ersetzt. Die Gesamtleistung des Versicherers ist pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr mit DM 25 000,- begrenzt.

4. NICHT VERSICHERT IST:

  • die Ausfallzeit der Yacht aufgrund eines Maschinenschadens
  • Schäden, die nicht vom Charterer oder dessen Crew verursacht wurden (z.B. höhere Gewalt, Blitzschlag etc.)
  • Schäden, die bei Regatten entstehen, sofern die Deckung des Regattenrisikos nicht gesondert vereinbart ist

5. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERTEN

Als Voraussetzung zur Schadenregulierung sind zu erbringen:

  • Bericht des Schadenherganges unterzeichnet vom Skipper und allen Insassen der Yacht zum Zeitpunkt des Schadenereignisses
  • Kopie des kompletten Chartervertrages
  • Kopie des kompletten Folgechartervertrages des Charterers, der aufgrund des Schadens die Charter auf dem von ihm gebuchten Schiff nicht antreten konnte
  • Bericht der Agentur, auf welches Schiff der Folge-Charterer gegebenenfalls umgebucht wurde
  • Bestätigung der Agentur, daß ggf. auf kein geeignetes Schiff umgebucht werden konnte
  • Führerschein des Schiffsführers

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CHARTER-RÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG

Besondere YACHT-POOL-Bedingungen 99

 

1. VERSICHERUNGSUMFANG

1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung:

1.2 Bei Nichtantritt der Charter für die dem Charterunternehmen oder einem anderen vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;

1.3 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, daß An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten.

1.4 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eine der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:

1.5 bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, daß diese gleichfalls versichert ist;

1.6 bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist;

1.7 bei Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, des versicherten Ehegatten oder der versicherten Mutter einer minderjährigen Versicherten;

1.8 bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.6 genannten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftliche Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.

2. AUSSCHLÜSSE

2.1 Der Versicherer haftet nicht:

2.2 bei Tod, Unfall oder Krankheit von Angehörigen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben;

2.3 für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie.

2.4 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für die Versicherungsnehmer/Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluß der Versicherung voraussehbar war oder der Versicherungsnehmer/Versicherte ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

3. VERSICHERUNGSWERT, VERSICHERUNGSSUMME, SELBSTBEHALT

3.1 Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramm) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt; sollten die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der Versicherer auch den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt.

3.2 Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt. Dieser wird  - soweit nicht anders vereinbart - auf DM 50,- je Person festgelegt. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v. H. selbst, mindestens DM 50,- je Person.

4. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS/ VERSICHERTEN IM VERSICHERUNGSFALL

4.1 Der Versicherungsnehmer/Versicherte ist verpflichtet:

4.2 dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren;

4.3 dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft im Sinne von 4.1 unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen;

4.4 auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann.

4.5 Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

5. PERSONENGRUPPEN (CREW)

Der Versicherer ist im Umfang von 1.1 auch dann leistungspflichtig, wenn sich die Risiken gemäß Nr. 1.5 und 1.6 für den im Versicherungsschein beschriebenen Personenkreis (Crew) verwirklicht haben.

Im Schadenfall ist die bei der Agentur abgegebene Crew-Liste mit den Namen der Crew-Mitglieder vorzulegen.

6. SKIPPERAUSFALL

6.1 Der Versicherer leistet Entschädigung:

6.2 bei Nichtbenutzung der Yacht aus einem der in Punkt 1.4 der Bedingungen genannten wichtigen Gründe für die dem Vercharterer vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;

6.3 bei vorzeitigem Abbruch der Reise aus einem in 1.4 der Bedingungen genannten wichtigem Grunde für den nicht genutzten Teil der Kosten der Charterung, falls eine Weitervercharterung nicht gelungen ist. Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn durch den Ausfall des Skippers die Reise abgebrochen werden muß und kein Ersatzskipper beschafft werden kann.

7. ZAHLUNG DER ENTSCHÄDIGUNG

Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen.

 

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